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Neufassung im EStG

Outpacementberatung nicht mehr lohnsteuerpflichtig

Neufassung im EStG

Ende Dezember 2020 hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) den fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf aufgegriffen, der sich aus EU-Recht sowie EuGH- und BFH-Rechtsprechung ergeben hat. Durch die Änderung in Artikel 2, § 3 Nr.19 EStG sind „Beratungsleistungen des Arbeitgebers zur beruflichen Neuorientierung (sog. Outplacement – bzw. Newplacement – Beratungen), auch wenn sie von Dritten erbracht werden, für ausscheidende Mitarbeiter zukünftig steuerfrei“.

Wir haben diese lange überfällige Neufassung im EStG mit Freude und als Bestätigung unserer Rechtsauffassung zur Kenntnis genommen.

Unserer Auffassung nach stellen Aufwendungen des Arbeitgebers für ausscheidende Mitarbeiter auch für Einzeloutplacement Beratungen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (sog. Geldwerter Vorteil). Heute begründet der Gesetzgeber die Änderung im EstG, dass „ein Leben lang beim selben Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer zunehmend seltener werden“. Darüber hinaus stellt der Gesetzgeber aber auch klar, dass eine einheitliche steuerliche Behandlung von Gruppen- und Einzeloutplacements immer beabsichtigt gewesen ist und die internen Diskussionen in einigen Finanzverwaltungen, welche zur gegenteiligen Verfügung z.B. der OFD NRW führten, von einem fehlerhaften Rechtsverständnis ausgingen.

Unternehmensinterne Diskussionen über die Versteuerung der Aufwendungen für Einzeloutplacement-Beratungen führte in der Vergangenheit bei unseren Auftraggebern häufig zu erhöhtem Aufwand bei der Gestaltung einvernehmlicher Trennungsprozesse. Von Verzögerungen beim Abschluss der Trennungsvereinbarung durch den Wunsch zur Umwandlung der Beratungskosten in eine zusätzliche Abfindung bis hin zum Verzicht auf die Beratung reichten die zusätzlichen Belastungen. Die für Unternehmen und betroffene Mitarbeiter verbundenen Vorteile gingen häufig verloren oder wandelten sich in Nachteile für alle Beteiligten.

Unsere Empfehlung, Outplacement-Beratung im Rahmen der Trennungsgespräche als zusätzliche Leistung des Unternehmens anzubieten, die nicht zur Erhöhung der Abfindung in Geld umzuwandeln ist, gewinnt mit der neuen Steuerregelung einen überzeugenden Stellenwert zum konfliktfreien und erfolgreichen Abschluss wertschätzender Trennungsvereinbarungen.

Gerne stehen wir Ihnen zur Lösung schwieriger Trennungssituationen weiterhin mit unserer langjährigen Erfahrung honorarfrei beratend zur Seite, auch in digitaler Form via Microsoft Teams.

Ihre von Trennung betroffenen Mitarbeiter haben vor Abschluss einer Trennungsvereinbarung immer die Möglichkeit, sich in einem unverbindlichen und kostenlosen Gespräch ohne zeitliche Begrenzung mit unseren Berater*innen über den Beratungsprozess und ihre damit verbundenen Vorteile für eine erfolgreiche Neupositionierung zu informieren.